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Fördermittelanträge der Krankenkassen
Ab 01.01.2009 erfolgt die Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen und ihre Verbände über zwei separate Förderstränge:
1. die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung (Pauschalförderung) und
2. die krankenkassenindividuelle Förderung (Projektförderung)
Für Sie bedeutet dies, dass sowohl für die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung, als auch für die krankenkassenindividuelle Förderung gesondert Anträge einzureichen sind.
Dazu werden hier die entsprechenden Anträge zum Download hinterlegt.
Bitte beachten Sie auch die aktualisierten „gemeinsamen und einheitlichen Grundsätze der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20 Abs. 4 SGB V vom 10. März 2000 (in der Fassung vom 27.08.2020)“
Download-Link : Leitfaden Selbsthilfeförderung 2021 barrierefrei
- Um eine ordnungsgemäße Förderung zu garantieren, ist bis zum 31.01. des laufenden Jahres der Fördermittelantrag bei den gesetzlichen Krankenkassen einzureichen.
- Jeder Fördermittelantrag ist von 2 Gruppenmitgliedern zu unterzeichnen und auch die entsprechenden Verwendungsnachweise.
- Bei Beantragung von Fördermitteln der gesetzlichen Krankenkassen nutzen Sie bitte die unter den nachfolgenden Links hinterlegten Antragsformulare.
- Der Vdek Sachsen-Anhalt fördert ab 2012 nur noch die Landesorganisationen der Selbsthilfe kassenindividuell. Die Fördermittel zur kassenindividuellen Förderung für die örtlichen Selbsthilfegruppen fließen in den pauschalen Fördertopf der ARGE „Selbsthilfeförderung der GKV in Sachsen-Anhalt“ und somit können SHG keinen Förderantrag an den Vdek stellen.
- Die Knappschaft in Sachsen-Anhalt fördert ab 2013 nicht kassenindividuell die örtlichen Selbsthilfegruppen, sondern diese Mittel fließen in den pauschalen Fördertopf der ARGE „Selbsthilfeförderung der GKV in Sachsen-Anhalt“ .
Zu den Fördermittelanträgen auf unserer Homepage
ZU DER WEBSEITE DER AOK – GESUNDHEITSWELT
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Eine Mitteilung des GKV-Spitzenverband
zur Vergabe der Selbsthilfe-Fördermittel vor dem Hintergrund der
Corona-Pandemie bezüglich der 2. Unterschrift bei Unterlagen (vom 30.03.2020):
„Liebe Vertreterinnen und Vertreter der Selbsthilfe,
derzeit finden die Vergaberunden statt, um die Fördersummen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung mit den Selbsthilfevertretungen zu beraten. Zudem läuft parallel das Vergabeverfahren für die Fördermittel der krankenkassenindividuellen Projektförderung. Vor dem Hintergrund der Empfehlung der Bundesregierung, sämtliche soziale Kontakte für die nächste Zeit auf ein Minimum zu begrenzen, werden derzeit auch die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen jeweils zu entscheiden haben, wie sie mit geplanten Veranstaltungen (Gremien, Workshops, Qualifizierungen etc.) umgehen.
Aus unsere Sicht ist es wichtig, dass die Selbsthilfe nach den Empfehlungen der Bundesregierung und nachgeordneter Stellen handeln kann. Wir haben daher die Krankenkassen/-verbände letzten Freitag in einem Rundschreiben gebeten, nach pragmatischen Lösungen zu suchen, um die Arbeit der Selbsthilfe für chronische kranke Menschen, die in der Corona-Krise besonders gefährdet sind, zu unterstützen und insbesondere die hierfür notwendigen Fördermittel zeitnah zur Verfügung zu stellen.
Eine Problematik, die derzeit auftaucht, ist die Regelung im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung unter A.5.1., Allgemeine Fördervoraussetzung, dass „Anträge und Verwendungsnachweise (…) von zwei legitimierten Vertreterinnen oder Vertretern des Antragstellers zu unterzeichnen (sind)“.
In Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkasse auf Bundesebene (Fachkonferenz Leitfaden Selbsthilfeförderung) haben wir in dem Rundschreiben empfohlen, sofern die zweite Unterschrift aufgrund ausfallender Treffen etc. nicht vorgelegt werden kann, kurzfristig eine E-Mail Bestätigung der 2. unterschriftsberechtigten Person einzuholen. Ungeachtet dessen sind fehlende Unterlagen mit den Original-Unterschriften innerhalb von zwei Monaten nachzureichen.
Sofern weitere Einzelunterlagen fehlen, die für die Bewilligung notwendig sind, sollen diese auch in digitaler Form zugesendet werden können. Auch diese Unterlagen sind dann innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Original nachzureichen.
Wir haben die Bitte, dass Sie Ihre Mitglieder entsprechend informieren, damit auf diesem Weg die Vollständigkeit der Unterlagen schneller erreicht wird und Anträge zeitnah bearbeitet werden können.
Für Ihre Unterstützung vielen Dank!
GKV-Spitzenverband“
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